GESETZLICHE
GRUNDLAGEN
Die Hundesteuer
ist eine örtliche Aufwandsteuer, deren Ursprung auf das 15. Jahrhundert
zurückgeht. Verpflichtung
der Kommunen zur Kontrolle des steuerpflichtigen Hundebestandes „.
. . hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des
Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit
des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit
deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende
Kontrollmöglichkeiten abstützen … Das heißt nichts anderes, als daß die Kommunen zu Kontrollen des Hundebestandes verpflichtet sind und bei Unterlassung dieser Kontrollen die Erhebung der Hundesteuer an sich verfassungswidrig sein kann ! Hundebestandsaufnahmen durch private Dienstleister Ein ausschließlich
staatliches Tätigwerden führt vielfach zur Überforderung
der Kommunen, besonders in personeller und finanzieller Hinsicht. Charakteristische Merkmale eines Verwaltungshelfers:
Besonderheiten: In den Kommunalabgabegesetzen
einiger Länder wird die Mitwirkung von Dritten bei der Steuererhebung
ausgeschlossen. ( z.B. §12 KAG Nds). Der Zweck dieser Vorschrift
ist die Wahrung des Steuergeheimnisses! – Vordergründig beziehen
verschiedene Kommunen in diesen Ländern diese Vorschrift auch auf
die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme . . . |